Treuepflicht des Arbeitnehmers

Treuepflicht des Arbeitnehmers
1. Allgemeines: Neben der Arbeitspflicht ( Arbeitsvertrag,  Arbeitnehmer) bestehende Nebenpflicht des Arbeitnehmers, aus dem Arbeitsvertrag zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers.
- Gesetzliche Grundlage: § 241 II BGB. Es sind einzelne Unterlassungspflichten, aber auch Pflichten zum positiven Tun.
- 2. Einzelpflichten: a) Der Arbeitnehmer darf Dritten keine  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitteilen.
- b) Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt auch, dass der Arbeitnehmer ruf- und kreditschädigende Mitteilungen zu unterlassen hat.
- c) Der Arbeitnehmer darf keine  Schmiergelder annehmen, d.h. Zuwendungen von geldwerten Geschenken oder anderen Vorteilen, durch die der Arbeitnehmer zu einem pflichtwidrigen Tun veranlasst werden soll.
- d) Arbeitnehmer dürfen im Geschäftszweig des Arbeitgebers diesem keine Konkurrenz machen ( Wettbewerbsverbot).
- e) Den Arbeitnehmer treffen u.U. Mitteilungs- und Anzeigepflichten: Er hat z.B. die Pflicht zur Anzeige drohender Schäden (z.B. bei Störungen an Maschinen).
- f) Gehorsamspflicht.
- 3. Bei schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, falls ein Schaden entstanden ist. Die Einhaltung von Unterlassungspflichten kann durch Klage durchgesetzt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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